Beispiel 1: Veränderung von Lehrplänen
Handlungsspielraum in fachlicher Ausgestaltung, Beratung und rechtlichen Kontrolle
Angenommen, ein Landesparlament beschließt demokratisch und verfassungskonform neue Lehrpläne, die etwa der Geschichte des Kaiserreichs mehr Gewicht geben. Dann könnte die Schulaufsicht dies grundsätzlich nicht einfach ablehnen. Solange die Änderung mit Verfassung, Schulgesetz und den geltenden Bildungszielen vereinbar ist, besteht in der Regel kein rechtlicher Ansatzpunkt für eine Verweigerung der Umsetzung. Lehrpläne sind ein legitimes Instrument politischer Bildungssteuerung.
Allerdings bliebe die Schulaufsicht nicht auf die Rolle eines bloßen Vollzugsorgans reduziert. Die Schulaufsicht könnte erheblichen Einfluss darauf ausüben, ob dessen Umsetzung pluralistisch, wissenschaftlich und verfassungskonform erfolgt. Der Handlungsspielraum der Schulaufsicht liegt hier eher in der fachlichen Ausgestaltung, Beratung und rechtlichen Kontrolle:
- Fachliche Interpretation der Vorgaben
Lehrpläne legen in der Regel Ziele, Inhalte und Kompetenzen fest, aber nicht jede einzelne Unterrichtsstunde.
Die Schulaufsicht kann darauf achten, dass:
- die Behandlung des Kaiserreichs wissenschaftlich fundiert erfolgt,
- unterschiedliche historische Perspektiven berücksichtigt werden,
- die Demokratiebildung weiterhin ihren gesetzlich verankerten Stellenwert behält
- und kontroverse historische Bewertungen auch kontrovers dargestellt werden.
Sofern ein Lehrplan mehr Unterrichtszeit für das Kaiserreich vorsieht, kann die Schulaufsicht dennoch darauf bestehen, dass dabei auch Imperialismus, Militarismus, koloniale Gewalt, soziale Konflikte und die Entstehung der Demokratiebewegung behandelt werden.
- Verweis auf bestehende Bildungs- und Erziehungsaufträge
Schulgesetze enthalten meist Bildungsziele, die weit über einzelne Lehrplaninhalte hinausgehen: Demokratiebildung, das Vermitteln von Wissen und Kenntnissen über Menschenrechte, Gleichberechtigung, Toleranz sowie Verantwortungsbewusstsein.
Solange diese gesetzlichen Vorgaben unverändert bestehen, muss die Schulaufsicht darauf achten, dass auch neue Lehrpläne im Einklang mit diesen Zielen umgesetzt werden.
Die möglichen Änderungen von Schulgesetzen in einzelnen Bundesländern müssen nach wie vor auf Verfassungsgrundsätzen und Grundrechten fußen.
- Fachaufsicht über Schulen
Wenn einzelne Schulen oder Lehrkräfte einen neuen Lehrplan zum Anlass nähmen, einseitige politische Deutungen zu vermitteln, könnte die Schulaufsicht einschreiten.
Beispiel: Der Lehrplan fordert mehr Beschäftigung mit dem Kaiserreich.
Zulässig wäre: „Wir untersuchen Chancen, Probleme und Widersprüche des Kaiserreichs aus unterschiedlichen Perspektiven.“
Problematisch könnte werden: „Das Kaiserreich war die ideale Staatsform und die Demokratieentwicklung danach ein Fehler.“
Spätestens dann stellen sich Fragen nach wissenschaftlicher Sachlichkeit, Kontroversität und dem Bildungsauftrag der Schule.
- Fachliche Gegenexpertise
Schulaufsicht kann häufig Einfluss nehmen auf
- Fortbildungen,
- Handreichungen,
- Unterrichtsmaterialien,
- Qualitätsentwicklung,
- und schulische Beratung.
Sie könnte daher auf Grundlage historischer Forschung dafür sorgen, dass komplexe historische Zusammenhänge differenziert dargestellt werden.
- Remonstration bei rechtlichen Grenzüberschreitungen
Wenn eine Regierung nicht nur den Fokus verschiebt, sondern etwa anordnen würde, bestimmte historische Fakten zu verschweigen, wissenschaftliche Erkenntnisse zu leugnen, demokratische Grundrechte abzuwerten oder bestimmte Bevölkerungsgruppen pauschal negativ darzustellen, dann kämen rechtliche Grenzen ins Spiel. In einem solchen Fall könnten Schulaufsichtsbeamt:innen remonstrieren, also auf Rechtsverstöße hinweisen und deren Überprüfung verlangen.
Abschließend lässt sich also sagen, dass in diesem Beispiel der Konflikt nicht darin liegt, dass mehr Kaiserreich unterrichtet wird, sondern wie das Thema unterrichtet werden soll. Die stärkste Rolle der Schulaufsicht läge deshalb wahrscheinlich nicht im Widerstand gegen den Lehrplan selbst, sondern darin,
- dessen Umsetzung fachlich zu begleiten,
- die Einhaltung des Bildungsauftrags zu überwachen,
- wissenschaftliche Standards einzufordern,
- demokratische und verfassungsrechtliche Grenzen zu schützen.
Beispiel 2: Diskriminierende Anweisung
Anders läge der Fall, wenn eine Behörde Schulen anweisen würde, Schüler:innen aufgrund ihrer Herkunft, Religion oder anderer geschützter Merkmale diskriminierend zu behandeln.
Hier stünden zentrale Verfassungsprinzipien wie der Gleichheitsgrundsatz sowie weitere grundrechtliche Schutzvorschriften im Raum. In einem solchen Fall wären Schulaufsicht, Schulleitungen und Lehrkräfte nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, auf die Rechtswidrigkeit hinzuweisen und entsprechende Bedenken geltend zu machen.
Darüber hinaus können Betroffene den Rechtsweg beschreiten. Verwaltungsgerichte würden dann überprüfen, ob die Maßnahme rechtmäßig ist.