Struktur und Aufgaben
Die Schulaufsicht in Sachsen-Anhalt ist zweistufig organisiert. Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung mit Sitz in Magdeburg. Das Landesschulamt in Halle (Saale) ist die obere Schulaufsichtsbehörde und hat drei Nebenstellen in Dessau, Gardelegen und Magdeburg.
Zu den wesentlichsten Aufgabenbereichen des Landesschulamtes zählen:
- Unterrichtsversorgung
- Personalentwicklung/Personalmanagement
- Haushalt und Schulrecht
- Schulpsychologische Beratung
- Schulaufsichtliche Begleitung
Insgesamt gibt es im Land 51 schulfachliche Referentinnen und Referenten, die – aufgeteilt in vier Referate – schulformbezogen insgesamt 909 allgemeinbildende Schulen betreuen. Je nach Schulform betreuen die schulfachlichen Referentinnen zwischen 15 und 30 Schulen.
Zudem nimmt auch das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerfortbildung (LISA) schulgesetzlich geregelt Schulaufsichtsaufgaben wahr, so unter anderem im Bereich der Fort- und Weiterbildung, der Evaluation von Schulen und bei der Ausbildung von Referendarinnen und Referendaren.
Gesetzliche Aufgaben der Schulaufsicht
In Paragraf 83 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) aus dem Jahr 2018 werden die gesetzlichen Aufgaben der Schulaufsicht festgelegt.
Die Schulaufsicht umfasst …
- die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung sowie personellen Untersetzung des Schulwesens,
- die Beratung und Unterstützung der Schulen sowie die Förderung ihrer Selbstständigkeit,
- die Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung in den Schulen sowie über den Vorbereitungsdienst der Lehramtsanwärterinnen, Lehramtsanwärter, Referendarinnen und Referendare,
- die Dienstaufsicht über die im Dienst des Landes stehenden Schulleiterinnen, Schulleiter, Lehrkräfte, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, Referendarinnen und Referendare sowie die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und das Betreuungspersonal,
- die Rechtsaufsicht über die Schulträger, Schulplanungsträger und Träger der Schülerbeförderung bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes,
- die Wahrnehmung der Genehmigungs- und Entscheidungsvorbehalte nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes,
- die Fort- und Weiterbildung,
- den schulpsychologischen Dienst sowie individuelle schulfachliche Beratung, soweit diese nicht von der Schule geleistet werden kann, und
- die Qualitätssicherung.