Grundgesetz sichert die Aufsicht des Staates

„Das gesamte Schulwesen steht unter Aufsicht des Staates.“ Das ist in Artikel 7 des Grundgesetzes geregelt und hat damit Verfassungsrang. Damit übernimmt der Staat bzw. die staatliche Schulaufsicht die Verantwortung für ein effektives Schulwesen. Das, was uns heute selbstverständlich erscheint, war eine Errungenschaft der Weimarer Republik, die damit den Einfluss der Kirchen im Bildungsbereich beschränkte. Die geistliche Schulaufsicht wurde in der Weimarer Verfassung abgeschafft.

Die Ebenen der Schulaufsicht in den Ländern

Im föderalistischen Deutschland ist Bildung in Verantwortung der Länder. Die Länder verantworten zentrale Bildungsverwaltungen und eigene Landesbehörden.

Die Schulaufsicht ist ein-, zwei- oder dreistufig organisiert:

  • Einstufig ist sie, wenn es ausschließlich eine oberste Schulaufsichtsbehörde (Ministerium) gibt. Das ist der Fall in den Stadtstaaten Bremen, Hamburg, Berlin und im Saarland.
  • Neun Bundesländer haben die Schulaufsicht zweistufig organisiert: Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Dort wirken das Ministerium oder Landesschulamt/Oberschulämter und Staatliche Schulämter.
  • In Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen ist die Schulaufsicht dreistufig organisiert – mit dem Ministerium an der Spitze. Es folgen die Ebene der Landesschulämter/Regierungsbezirke und schließlich die Staatlichen Schulämter. 

Die Zahl der unteren Schulaufsichtsbehörden (Staatliche Schulämter) variiert stark. So sind es jeweils vier in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern, während es in Hessen und Schleswig-Holstein jeweils 15 sind, in NRW 53 und in Bayern sogar 96.

Innere und äußere Schulangelegenheiten

Zuständig für die Schulaufsicht im weiten Sinne ist der Gesetzgeber, das Landesparlament. Es erlässt durch das Schulgesetz den Stellenplan und schafft damit den inhaltlichen und personellen Rahmen. Das Ministerium füllt diesen mit Rechtsverordnungen, Erlassen und Verwaltungsvorschriften. Diese betreffen die inneren Schulangelegenheiten – kurz gesagt alles, was mit Pädagogik, Pädagoginnen und Pädagogen zu tun hat. Die Schulverwaltung nimmt die Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht wahr.

Die Kommunen sind für die äußeren Schulangelegenheiten zuständig. Auch diese Selbstverwaltung ist im Grundgesetz geregelt. Im Wesentlichen betrifft dies alles, was mit den Gebäuden zu tun hat: deren Planung, Bau, Pflege und Verwaltung. Schulsekretärinnen und Schulhausmeister sind so bei den öffentlichen Schulen meist kommunale Beschäftigte – im Unterschied zu den Lehrkräften. 

In Nordrhein-Westfalen, Bayern und Schleswig-Holstein existieren die Staatlichen Schulämter als staatlich-kommunale Gemeinschaftsaufgabe (Kondominium).  Dort arbeiten in Kreisverwaltungen Landesbedienstete und beim Schulamt kommunale Bedienstete mit unterschiedlichen Aufgaben zusammen. 

Mittlerweile nehmen Ausnahmen zu: Gemeinsame Entscheidungen oder zumindest die Beteiligung oder Anhörung der Kommune gibt es vielerorts bei der Besetzung der Schulleiterstellen. Die (offene) Ganztagsschule führt vielerorts zu weiteren kommunalen Beschäftigten an der Schule oder zu weiteren Stellen, die sich im Kontext der Inklusion aus dem Sozialgesetzbuch ergeben.

Weisungsrecht gegenüber den Schulen

Die Staatlichen Schulämter sind mit eigenem Personal ausgestattet. Tätig sind dort meist erfahrene ehemalige Schulleitungen oder Juristen. Diese sind den Schulen gegenüber weisungsberechtigt. Klassisch geht es da um die Kontrolle der vorgeschriebenen Abläufe und Vorgaben und damit auch um ein Eingreifen bei Verstößen. 

Der Wandel der Aufgaben

Angesichts der Entwicklung zu mehr Eigenständigkeit und der damit verbundenen Entstehung von unterschiedlichen Schulprofilen haben Schulen heutzutage mehr Spielräume als zuvor. Sie brauchen für ihre Entwicklungsaufgaben verstärkt Unterstützung in Form von Beratung. So hat auch diese Aufgabe für Schulaufsichten Einzug in alle Schulgesetze gehalten, wenn auch in unterschiedlicher Form. Die Aufsichts- und Kontrollfunktion der Schulaufsicht wird nach und nach durch partizipative Arbeitsstrukturen (Arbeitsbündnisse), Vertrauen in die Verantwortung der Schulleitungen und Gestaltung und Begleitung von Peer-Review und Netzwerkarbeit ersetzt.

Balanceakt zwischen Schutz, Kontrolle und Orientierung

Die Steuerung ist ein Balanceakt zwischen Kontrolle, Schutz und Orientierung und prägt heute den Arbeitsalltag von Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten. Die Koordination verschiedener Anspruchsgruppen, das Wirken in Netzwerken und die Kooperation mit Schulleitungen nehmen zu. Nach wie vor variieren dabei die Sichtweisen auf die Aufgaben und die Wirksamkeit der Schulaufsicht. Darüber wird immer mehr gesprochen und diskutiert.

  • Erscheinungsdatum: 21.05.2020
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